Satzung des Wir sind Rot-Weiß e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. August 2012 in Weißenburg. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weißenburg
unter der Registriernummer VR 200497 am 29. Oktober 2012.
Präambel
Wir sind Rot-Weiß e. V. stellt fest, dass die Region Franken: die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken und die benachbarten fränkischen Sprachgebiete z. B. in Baden-Württemberg, Thüringen und in der Oberpfalz (s. angefügte Karte) in der öffentlichen Wahrnehmung eine untergeordnete Rolle spielen.
Kernaufgabe des Vereins ist es , Franken stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Der Verein wird sich dabei nicht nur auf einen Aspekt konzentrieren, sondern Franken stets als Ganzes betrachten (z. B. Politik, Kunst, Tourismus, Unternehmen, Sport etc.). Getragen wir der Verein von drei Kernwerten, die in allen Aktionen, Initiativen und Äußerungen einen unverrückbaren Stellenwert haben:
Franken ist wertig – Franken sind wertig
Franken ist weltoffen – Franken sind weltoffen
Franken wagt was – Franken wagen was
In diesem Sinne gibt sich Wir sind Rot-Weiß e. V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Wir sind Rot-Weiß e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Weißenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es auch, die Aufmerksamkeit für Franken in Deutschland, Europa und global zu steigern. Unter anderem durch die Einführung und Verbreitung einer Dachmarke.
2. Der Verein erreicht seine Ziele vor allem durch
^ eine zielstrebige Verbreitung der eingetragenen Marke: Franken – Wir sind Rot-Weiß (z. B. als Destinationsmarke, Produktmarke oder als Event- und Attraktionsmarke). Darüber hinaus sollen Partner für ein effizientes Co-Branding gefunden werden.
^ die Beratung von Unternehmen, Verbänden und Gebietskörperschaften (z. B. Monitoring, Präventions- und Krisenmanagement, Markenentwicklung, Moderation, Coaching, Tourismus). Jegliche Beratung wurzelt in den regionalen Werten. Der Radius reicht von lokalen bis globalen Aktivitäten.
^ kompromisslose Betonung der fränkischen Qualitätsaspekte (z. B. Genussmittel, Gastronomie und Beherbergung, Entwicklung von PR Strategien).
^ die Verleihung des Titels „Fränkischer Botschafter“ auf der Grundlage der drei Kernwerte (z. B. Fränkischer Genussbotschafter, Fränkischer Kulturbotschafter etc.) und
^ die Verleihung von Qualitätslabels (wie z. B. bei Genussmittel: ‚Ein starkes Stück Franken’)
3. Information der Öffentlichkeit, Gebietskörperschaften auf allen Ebenen, Vereinen und Betrieben und der Medien.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben eine Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht.
3. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht, wenn sie nicht zugleich auch ordentliches Mitglied sind.
5. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
6. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine unterschriebene Beitrittserklärung und der Zustimmung des Vorstands.
7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandmit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres .
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
a. Vereinszielen zuwider handelt oder
b. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
9. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod und ist nicht vererbbar.
10. Art der Mitgliedschaft:
a. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
b. Im Übrigen kann die Fördermitgliedschaft in Textform gegenüber dem Vorstand beantragt werden.
c. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand kann dem Gesuch zustimmen, dieses ablehnen oder das Gesuch der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung übergeben.
d. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
e. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.
f. Das fördernde Mitglied kann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ordentliche
Mitgliedschaft beantragen. Für das Verfahren gelten die Absätze b. bis d. entsprechend.
g. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem
Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.
h. Ehrenmitglied wird, wer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt wird und dies annimmt. Eine bestehende ordentliche oder fördernde
Mitgliedschaft wird davon nicht berührt.
§ 4 Mitglieder – Rechte und Pflichten
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Die Mitglieder erhalten bevorzugte Bedingungen für die Nutzung der fränkischen Marke Wir sind Rot-Weiß. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Nutzungsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kassenprüfer
4. Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitrags- und Nutzungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
j. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsführung auf die Dauer von drei Jahren bestellen. Diese muss nicht Mitglied des Vereins sein.
2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung stattfinden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte Beschlussunfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
c. Schatzmeister
d. nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
4. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt erstmalig in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2015, danach jeweils in der in das dritte Jahr nach der Wahl des Vorstandes fallenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Abweichend hiervon kann ein neuer Vorstand oder ein Ersatzmitglied gewählt werden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied zurücktritt, die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt oder die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
6. Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss in geeigneter Form zugänglich zu machen.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Gesamtvorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einberufen.
10. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
11. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 8 Beirat
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen.
2. Der Beirat berät den Vorstand zu Themen, die den Zielen und Aufgaben des Vereins dienen und spricht Empfehlungen aus.
3. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern und wird für maximal 3 Jahre bestellt.
4. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Beirates mit einer Frist von drei Wochen ein und bereitet die Sitzungen vor.
5. Der Beirat ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiräte beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
2. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
3. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Mitglieder oder an einen juristischen Rechtsnachfolger (Beschluss der Mitgliederversammlung), und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.